Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung

§ 1 Geltungsbereich 

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung (AGBs) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der GraduGreat GmbH (mit der Marke fairdoc), Werner-Eckert-Str. 4, 81829 München, Handelsregister München: HRB 256400 (im Folgenden: fairdoc) und den Krankenhäusern, Haus- und Facharztpraxen, Medizinischen Versorgungszentren und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, welche fairdoc für die Vermittlung von approbierten Ärztinnen/Ärzten sowie Angehörigen weiterer akademischer Heilberufe und Diplompsychologen (im Folgenden: Kandidat oder Kandidaten) nutzen möchten (im Folgenden: Auftraggeber). Auftraggeber und fairdoc werden zusammen auch als „Parteien" bezeichnet.

Zur besseren Lesbarkeit wird hier das generische Maskulinum verwendet. Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

1.2 Diese AGBs und insbesondere die Provisions- bzw. Honorarpflichten gelten auch im Verhältnis zwischen fairdoc und mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, wenn die verbundenen Unternehmen Kandidaten beschäftigen, die von fairdoc an den Auftraggeber vermittelt wurden. 

1.3 Die aktuelle Version der AGBs kann jederzeit auf der Website von fairdoc unter https://fairdoc.de/agb-personalvermittlung eingesehen und heruntergeladen werden; die Datumsangabe am Ende des Dokuments kennzeichnet den jeweils aktuellen Stand der AGBs.

 

§ 2 Gegenstand des Vermittlungsvertrages 

2.1 fairdoc unterhält einen Pool an hochqualifizierten Ärztinnen und Ärzten mit deutscher Approbation. 

2.2 GraduGreat GmbH vermittelt aus diesem Pool Kandidaten in Arbeitnehmerüberlassung. Bei Interesse an Arbeitnehmerüberlassung schließen die Parteien einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (ANÜ-Vertrag), der die Konditionen regelt und gegenüber den AGBs Vorrang hat. 

2.3 fairdoc vermittelt aus diesem Pool auch den Abschluss von “befristeten und unbefristeten (Arbeits-)Verträgen” (im Folgenden: Arbeitsvertrag) zwischen Auftraggebern und Kandidaten. 

2.4 Aus den Vermittlungsverträgen ergibt sich kein Anspruch des Auftraggebers auf eine erfolgreiche Vermittlung eines Kandidaten bzw. auf den Abschluss eines Arbeits- oder sonstigen Vertrages. Ebenso wenig schuldet fairdoc als Nacherfüllung die Vermittlung eines „Ersatzkandidaten", sollte der zunächst erfolgreich vermittelte Kandidat die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erbringen oder der Arbeitsvertrag aus sonstigen Gründen beendet werden.

 

§ 3 Zustandekommen von Vermittlungsverträgen 

3.1 Vermittlungsverträge zwischen dem Auftraggeber und fairdoc kommen wie folgt zustande: 

a) Der Auftraggeber registriert sich auf der fairdoc Website (https://www.fairdoc.de) und bestätigt mit Absenden des Registrierungsformulars, dass er diese AGBs zur Kenntnis genommen hat. Im Anschluss daran übersendet fairdoc die Honorartabelle per E-Mail an den Auftraggeber. Daraufhin übermittelt der Auftraggeber ein Gesuch für einen Kandidaten für einen Arbeitsvertrag an fairdoc, entweder über die Webseite, per Email, Fax, Telefon oder in sonstiger Weise. Hiermit kommt kommt ein Vermittlungsvertrag unter Geltung dieser AGBs und der Honorartabelle zustande. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Erklärung der Annahme des Angebots durch fairdoc (§ 151 Satz 1 BGB). 

b) Richtet der Auftraggeber ohne vorherige Registrierung ein Gesuch an fairdoc, das sich auf einen Kandidaten für einen Arbeitsvertrag bezieht, oder reagiert er auf ein Kandidatenangebot basierend auf einer Initiative von fairdoc, gibt fairdoc durch die Übersendung dieser AGBs und der Honorartabelle an den Auftraggeber ein Angebot auf Abschluss eines Vermittlungsvertrages ab. Mit Zugang beim Auftraggeber kommt ein Vermittlungsvertrag unter Geltung dieser AGBs und der Honorartabelle zustande. fairdoc verzichtet auf eine Erklärung der Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (§ 151 Satz 1 BGB). Sind dem Auftraggeber die AGBs und die Honorartabelle bereits bekannt, insbesondere aufgrund eines vorherigen Vermittlungsvertrages zwischen dem Auftraggeber und fairdoc und/oder aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehung, ist die Übersendung der AGBs und der Honorartabelle an den Auftraggeber entbehrlich; abweichend von § 3.1b) Satz 1 kommt in diesem Fall ein Vermittlungsvertrag unter Geltung dieser AGBs und der Honorartabelle bereits mit dem Zugang des Gesuches bei fairdoc zustande. Der Auftraggeber verzichtet in diesem Fall auf eine Erklärung der Annahme des Angebots durch fairdoc (§ 151 Satz 1 BGB). Der Übersendung der AGBs steht der Hinweis auf die AGBs in der Signatur der von fairdoc versendeten E-Mails gleich. Abweichend von § 3.1 lit. b) Satz 1 kommt kein Vermittlungsvertrag zustande, wenn der Auftraggeber unverzüglich nach Zugang der AGBs und der Honorartabelle ausdrücklich in Textform erklärt hat, dass der Auftraggeber nicht (mehr) an seinem Gesuch festhält und es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von fairdoc vorgeschlagenen Kandidaten gekommen ist bzw. kommt.

c) Auftraggeber und fairdoc schließen einen gesonderten Einzel- oder Rahmenvertrag für die Vermittlung von Kandidaten in Arbeitsverträge. Die Rechte und Pflichten der Parteien richten sich in diesem Fall nach dem Einzel- oder Rahmen-Vermittlungsvertrag in Verbindung mit den AGBs, wobei in abweichenden Fällen die Regeln des Einzel- oder Rahmen-Vermittlungsvertrages ausschlaggebend sind.

3.2 § 5.5 f. bleibt unberührt. 

 

§ 4 Vermittlung 

4.1 Im Anschluss an das Zustandekommen des Vermittlungsvertrages beginnt fairdoc auftragsgemäß mit der Suche nach Kandidaten für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Auftraggeber. 

4.2 Die Vermittlungstätigkeit von fairdoc besteht im Nachweis von geeigneten Kandidaten für die vom Auftraggeber gesuchte Stelle bzw. Funktion. fairdoc schuldet keine weiteren Vermittlungsbemühungen, insbesondere muss fairdoc nicht auf die Abschlussbereitschaft im Hinblick auf einen Vertragsschluss zwischen Kandidat und Auftraggeber hinwirken (keine Vermittlungsakquise). 

4.3 Entspricht die von fairdoc nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Arbeitsvertrages den Wünschen von Auftraggeber und Kandidat, so setzen sich diese zum Zwecke des Abschlusses eines Arbeitsvertrags miteinander in Verbindung. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Auftraggeber und Kandidat geschlossen. 

4.4 Die Durchführung von Arbeitseinsätzen von Kandidaten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach den durch die Parteien geschlossenen ANÜ-Verträgen. Der Arbeitseinsatz erfolgt in solchen Fällen beim Auftraggeber als Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. 

 

§ 5 Vergütung 

5.1 Im Fall der erfolgreichen Vermittlung, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und von fairdoc vorgeschlagenen Kandidaten, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vermittlungsprovision an fairdoc verpflichtet. Eine erfolgreiche Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitsvertrag nicht sofort, sondern innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 2 Jahren nach dem Datum der Übersendung des Kandidatenprofils geschlossen wird.

5.2 Nach einer erfolgreichen Vermittlung ist der Auftraggeber verpflichtet, fairdoc das im Arbeitsvertrag zwischen Auftraggeber und Kandidat vereinbarte Jahreszieleinkommen, bzw. bei befristeten Verträgen die gesamte Vergütung während des Zeitraums der Beschäftigung, unverzüglich unaufgefordert schriftlich (Textform) nachzuweisen. Das Jahreszieleinkommen besteht aus dem jährlichen Bruttogehalt zzgl. sämtlicher bei Vertragsabschluss vereinbarter Dienstvergütungen, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen. Die gesamte Vergütung bei befristeten Verträgen besteht aus dem Bruttogehalt über die Dauer der Beschäftigung zzgl. sämtlicher vereinbarter Dienstvergütungen, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen. Können variable Gehaltsbestandteile im Voraus nicht beziffert werden, sind die variablen Gehaltsbestandteile vergleichbarer Mitarbeiter als Schätzung zu Grunde zu legen. Sollten das tatsächlich gezahlte Bruttogehalt einschließlich aller variablen und sonstigen Entgeltbestandteile höher sein, als das ursprünglich geschätzte Jahreszieleinkommen bzw die gesamte Vergütung bei befristeten Verträgen, hat der Auftraggeber dies fairdoc unaufgefordert mitzuteilen und schriftlich (Textform) nachzuweisen. fairdoc ist zur entsprechenden Nachberechnung der Vermittlungsprovision berechtigt. 

5.3 Der Auftraggeber kann fairdoc zudem auf Wunsch mit der aktiven Suche eines Kandidaten für die Vermittlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag beauftragen (aktiver Suchauftrag). In diesem Fall prüft fairdoc externe Datenbanken und schreibt bei Bedarf die Vakanz in geeigneten Medien aus; fairdoc ist berechtigt, weitere geeignete Maßnahmen zum Zwecke der aktiven Suche zu ergreifen. Diese aktive Suche muss in Textform beauftragt werden. Bei Beauftragung von fairdoc mit einer aktiven Suche nach 5.3 stimmt der Auftraggeber der Zahlung einer Abschlagszahlung nach der Übermittlung von 2 Kandidatenprofilen zu. Die Abschlagszahlung wird in keinem Falle erstattet, jedoch im Erfolgsfall mit der Vermittlungsprovision lt. Honorartabelle verrechnet.

5.4 Die Höhe der Vermittlungsprovision bestimmt sich in den Fällen des § 3.1c) nach den Regelungen des gesonderten Einzel- oder Rahmen-Vermittlungsvertrages und in den Fällen des § 3.1a) und  § 3.1b) nach der Honorartabelle; subsidiär gilt § 612 BGB entsprechend. Die Honorartabelle kann von fairdoc geändert werden. Die jeweils aktuelle Honorartabelle wird dem Auftragnehmer in einem Link per Email übermittelt und ist nach Zugang beim Auftraggeber für alle danach abgeschlossenen Vermittlungsverträge verbindlich und gilt mit dem Stellen eines erneuten Gesuchs als akzeptiert.

5.5 Provisionspflichtig ist auch jeder Neuabschluss und jede Verlängerung eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Kandidaten, sofern die Vermittlungstätigkeit von fairdoc für den Abschluss des neuen oder Folgevertrages kausal war. Die Kausalität der Vermittlungstätigkeit von fairdoc wird bei Vertragsverlängerungen stets vermutet und bei Neuabschlüssen dann vermutet, wenn zwischen dem Beschäftigungsende und der späteren erneuten Beschäftigung des Kandidaten nicht mehr als sechs Monate liegen. Bei vorstehendem Satz handelt es sich um eine widerlegbare und einen Gegenbeweis zulassende Kausalitätsvermutung. 

5.6 fairdoc wird die jeweils geschuldete Vermittlungsprovision zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zehn Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 

5.7 Soweit die Voraussetzungen von 5.8 gegeben sind wird die Vermittlungsprovision nicht geschuldet, wenn der vermittelte Kandidat die Stelle nicht antritt oder innerhalb der ersten Woche des Arbeitsverhältnisses selbst kündigt. Bei Kündigung des Kandidaten oder des Auftraggebers innerhalb der Probezeit vermindert sich unter den Voraussetzungen von 5.8 das Vermittlungshonorar um 30%. Bereits geleistete Zahlungen werden dann zurückerstattet.

5.8 Die Voraussetzungen für den Wegfall oder Reduzierung der Vermittlungsprovision sind wie folgt:

a) der Auftraggeber hat gegenüber dem Kandidaten alle arbeitsvertraglichen Pflichten und vorab besprochenen Rahmenbedingungen erfüllt (z.B. die Stelle hat sich nicht geändert).

b) die auftraggeberseitige Kündigung erfolgte personen- oder verhaltensbedingt und ist rechtmäßig. 

c) der Auftraggeber hat fairdoc innerhalb einer Woche nach der Kündigung schriftlich informiert.

5.9 Forderungen gegen den Auftraggeber können von fairdoc durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen werden (Abtretung).

 

§ 6 Haftungsbegrenzung

6.1 fairdoc ist weder Partei des zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten zu schließenden Arbeitsvertrags noch des zwischen dem Auftraggeber und dessen Patienten bestehenden Behandlungsvertrages. Der Kandidat ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von fairdoc. fairdoc haftet bezüglich des Kandidaten nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf den konkreten Vermittlungsauftrag. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet fairdoc nicht. 

6.2 fairdoc haftet nicht für Pflichtverletzungen aus dem vermittelten Arbeitsvertrag zwischen Auftraggeber und Kandidat und nicht für unerlaubte Handlungen des Kandidaten oder des Auftraggebers. fairdoc übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Auftraggebers sowie für die vom Kandidaten überlassenen Unterlagen, Daten und sonstigen Informationen bzw. für die Qualifikation, Fähigkeit und Leistungsbereitschaft des Kandidaten. Dem Auftraggeber obliegt die eigenständige Überprüfung sämtlicher erforderlicher und vorhandener Informationen bzw. Qualifikationsnachweise des Kandidaten; der Auftraggeber prüft zu diesem Zweck die originalen Dokumente vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten. 

6.3 Eine Haftung von fairdoc oder die persönliche Haftung der Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Bevollmächtigten von fairdoc für Schäden durch oder im Zusammenhang mit der Ausübung von Pflichten aus diesem Vermittlungsvertrag ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für: 

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
  • Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten) durch fairdoc beruhen, wobei die Haftung in diesem Fall auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt ist. Wesentliche vertragliche Hauptpflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages bzw. die Erreichung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die jeweils andere (Vertrags-) Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
  • Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch fairdoc beruhen. 
  • die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie.

6.4 Gesetzliche Pflichten, die dem Auftraggeber oder dem Kandidaten obliegen, sind ausschließlich in eigener Verantwortung zu erfüllen, ohne dass fairdoc hierbei eine vertragliche Mitwirkungs- oder sonstige vertragliche Pflicht trifft; dies gilt insbesondere für Pflichten aus dem Infektionsschutzgesetz.

 

§ 7 Haftpflichtversicherung 

Der Auftraggeber sichert zu, dass er für sein ärztliches Personal eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in welcher der Kandidat als angestellter Arzt mitversicherte Person ist oder in die der Kandidat einbezogen wird. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

 

§ 8 Datenschutz

8.1 Den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln die fairdoc Datenschutzbestimmungen unter: https://www.fairdoc.de/datenschutz, die hier Geltung finden. 

8.2 Der Auftraggeber und seine Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Bevollmächtigten verpflichten sich, die Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Umgang mit durch fairdoc übermittelten personenbezogenen Daten von Kandidaten einzuhalten und die Sicherheit dieser Daten durch marktübliche technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten. Nach Wegfall des Verarbeitungszweckes, z.B. bei Ablehnung eines Kandidaten, sind die übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

 

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

9.1 Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über alle im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Umstände, Daten und sonstigen Informationen, insbesondere Informationen über Kandidaten sowie den Geschäftsbetrieb und Geschäftsgeheimnisse von fairdoc und dem Auftraggeber.

9.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Dokumente, Daten und sonstige Informationen, die er im Rahmen der Vermittlungstätigkeit von fairdoc erhalten hat, vertraulich zu behandeln und sie nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu missbrauchen; der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, sie nicht unter Umgehung von fairdoc, zum Zwecke der direkten Anwerbung oder Bewerbung von Kandidaten, zu missbrauchen. Anderenfalls ist er gegenüber fairdoc zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch die rechtswidrige Verwendung der Dokumente, Daten bzw. sonstigen Informationen entstanden ist. Diese Verpflichtung besteht auch noch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

 

§ 10 Laufzeit 

10.1 In Abwesenheit individueller Regelungen werden Vermittlungsverträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von jeder Partei schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 

10.2 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

10.3 Trotz Kündigung bleiben Vertragsabschlüsse mit dem Kandidaten nach § 5 provisionspflichtig, sofern die Vermittlungstätigkeit vor Wirksamwerden der Kündigung erfolgt ist. Dies gilt insbesondere auch für Verlängerungen und Neuabschlüsse des Vertrages nach Maßgabe von § 5.5, sowie bei Abschlüssen, die nicht sofort erfolgen nach § 5.1 S.2.

 

§ 11 Änderungen 

11.1 fairdoc hat das Recht, die AGBs jederzeit gegenüber dem Auftraggeber mit zukünftiger Wirkung zu ändern. 

11.2 Die jeweils geltende Fassung der AGBs ist auf der Website von fairdoc unter https://www.fairdoc.de/agb-personalvermittlung veröffentlicht und wird in E-Mail Schriftverkehr jeweils in der Signatur zur Verfügung gestellt. 

11.3 Die geänderten AGBs werden ab Veröffentlichung nach Maßgabe von § 11.2, § 1.3 wirksam, es sei denn, dass der Auftraggeber den geänderten AGBs innerhalb von vier Wochen in Textform widerspricht. Beginn der Vier-Wochen-Frist ist der Tag, an dem fairdoc die geänderten AGBs dem Auftraggeber nach Maßgabe von § 11.2, § 1.3 durch Veröffentlichung zur Verfügung stellt; der Tag der Veröffentlichung der geänderten AGBs entspricht der Angabe des Datums am Ende der jeweiligen AGBs. Für die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist ist der Zugang des Widerspruchs bei fairdoc maßgeblich. Richtet der Auftraggeber erstmalig nach Veröffentlichung der geänderten AGBs, jedoch vor Ablauf der Vier-Wochen-Frist, ein Gesuch an fairdoc, das sich auf einen Kandidaten für einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag bezieht, ohne gleichzeitig den geänderten AGBs zu widersprechen, erklärt der Auftraggeber sich hierdurch mit der Einbeziehung der geänderten AGBs einverstanden, sodass diese bereits ab diesem Zeitpunkt gelten; der Auftraggeber hat insofern die Obliegenheit, sich über die jeweils aktuelle Version der AGBs zu informieren. 

11.4 Widerspricht der Auftraggeber der Änderung innerhalb der Vier-Wochen-Frist, ist fairdoc berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt außerordentlich fristlos zu beenden, ohne dass dem Auftraggeber hieraus irgendwelche Ansprüche gegen fairdoc erwachsen. Wird das Vertragsverhältnis nach dem fristgerechten Widerspruch des Auftraggebers fortgesetzt, behalten die bisherigen AGBs ihre Gültigkeit. 

11.5 Hinsichtlich der Änderung der Honorartabelle geht § 5.4 vor.

 

§ 12 Schlussbestimmungen 

12.1 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen sie Lücken auf, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGBs davon unberührt und gültig.

12.2 Diese AGBs unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechts. 

12.3 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist München.

Stand: 12.12.2023